Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
von Christian Lojnik
1. Vertragsumfang und
Gültigkeit
Alle
Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur
in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des
Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
Angebote
sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und
Prüfung
2.1
Allgemein
Die Art
und der Umfang des jeweils auszuführenden Auftrages werden im Vorhinein
zwischen
Auftraggeber
und Auftragnehmer abgesprochen und in einem Pflichtenheft
niedergeschrieben.
2.2. Gegenstand eines Auftrages
kann sein:
-
Ausarbeitung von Organisationskonzepten
-
Global- und Detailanalysen
-
Erstellung von Pflichtenheften
-
Erstellung und Design von Datenbanken
-
Erstellung von Individualprogrammen
-
Erstellung und Durchführung von Tests
-
Erstellung von Technischen Dokumentationen
-
Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
-
Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
-
Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
-
Mitwirkung bei der Inbetriebnahme
(Umstellungsunterstützung)
-
Telefonische Beratung
-
Programmwartung
-
Erstellung von Programmträgern
-
Sonstige Dienstleistungen
2.3. Die Ausarbeitung
individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt
nach
Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten
bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch
praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die
der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur
Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung
gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die
Verantwortung
für
die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.4. Grundlage für die
Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung,
die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung
gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur
Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf
Richtigkeit und Vollständigkeit
zu
überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende
Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen
führen.
2.5. Individuell erstellte
Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das
jeweils
betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab
Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber
bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom
Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.3.
angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den
Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die
gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.
Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software
jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von
der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber
ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um
raschestmögliche
Mängelbehebung
bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt,
dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach
Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel
abzulehnen.
2.6. Bei Bestellung von
Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der
Auftraggeber
mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten
Programme.
2.7. Sollte sich im Zuge der
Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des
Auftrages
gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der
Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die
Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die
Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines
Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt,
vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers
angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom
Auftraggeber zu ersetzen.
2.8. Ein Versand von
Programmträgern, Dokumentationen und
Leistungsbeschreibungen
erfolgt
auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber
gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
2.9. Durchführung
Der
Auftragnehmer kann den Ort und die Zeit, unter Einhaltung vereinbarter Fristen
und Termine, zur Erbringung seiner Aufgaben grundsätzlich frei wählen. Bei
Bedarf kann der Auftraggeber eine zeitweise Erbringung der Leistung in dessen
Geschäftsräumen und zu dessen Geschäftszeiten anfordern.
3. Preise, Steuern und
Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich
in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den
vorliegenden
Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des
Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD's, Magnetbänder,
Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie
allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung
gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks-
(Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung
gültigen
Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,
Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung
usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen
Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden
Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach
tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag-
und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber
gesondert
nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als
Arbeitszeit.
4.
Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist
bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung)
möglichst genau einzuhalten. Für
Verzögerungen bedingt aus systemtechnischen Problemen, wie Hardwareausfällen,
Systemüberlastung oder fehlerhafter Systemsoftware des Auftraggebers, kann der
Auftragnehmer nicht zur Verantwortung gezogen werden. In diesem Fall ist jedoch
der Auftraggeber umgehend zu informieren.
4.2. Die angestrebten
Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden,
wenn
der
Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen
Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte
Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.4. zur Verfügung stellt und seiner
Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß
nachkommt.
Lieferverzögerungen
und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich
geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen
entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug
des Auftragnehmers führen. Daraus
resultierende
Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere
Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der
Auftragnehmer
berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu
legen.
5.
Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer
gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind
spätestens
10 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für
Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen
analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere
Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen,
Realisierungen
in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung
jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung
für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag
zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom
Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen
Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der
Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene
Akzente fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung,
Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu
halten.
6. Urheberrecht und
Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme,
Dokumentationen
etc.)
stehen dem Auftragnehmer zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht,
die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen
Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der
erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren
Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch
den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung
erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz
ausgeschlossen. Andere Lizenzformen bedürfen separater schiftlicher
Vereinbarung. Mündliche Nebenvereinbarungen gelten als nicht
getroffen.
Durch
die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine
Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
Jede
Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche
nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten
ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien
für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber
unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot
des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und
Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen
werden.
6.3. Sollte für die Herstellung
von Interoperabilität der gegenständlichen Software die
Offenlegung
der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen
Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer
dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß
Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der
Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur
Folge.
6.4 Der
Auftragnehmer erklärt sich bereit, dem Lizenznehmer ein Recht auf
Modifikationen der
Sourcen einzuräumen. Allerdings nur dann, wenn im Modifikationsfall der
Auftragnehmer nicht in angemessener Zeit und/oder zu einem angemessenen Preis
die gewünschte Leistung erbringt, oder erbringen kann.
Sourcecodemodifikationen
durch Dritte bewirken ein Erlöschen der Gewährleistung.
Modifizierter
Sourcecode ist dem Auftragnehmer dokumentiert und
mit dem unentgeltlichen und uneingeschränkten Recht zur Nutzung in eigenen
Programmen zur Verfügung zu stellen.
7.
Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der
Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus
alleinigem
Verschulden
oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt,
mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn
auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in
wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein
Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt,
Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren
sowie
sonstige
Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen,
entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine
Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den
Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des
Auftragnehmers
möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das
Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine
Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des
Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung,
Änderungen
8.1. Mängelrügen sind nur
gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und
wenn
sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei
Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.5. schriftlich dokumentiert
erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor
Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel
in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen
ermöglicht.
Die
Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als
ausgeschlossen.
8.2. Korrekturen und
Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten
Leistung
aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom
Auftragnehmer durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung,
Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung,
die
vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und
Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt
auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder
sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen
worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der
Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder
Schäden,
die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten,
Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und
Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen
(insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie
auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5. Für Programme, die durch
eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte
nachträglich
verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den
Auftragnehmer.
8.6. Soweit Gegenstand des
Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits
bestehender
Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung.
Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder
auf.
9.
Haftung
Der
Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für
leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und
Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden
aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit
gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10.
Loyalität
Die
Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede
Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der
Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während
der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.
Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet,
pauschalierten
Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu
zahlen.
11. Datenschutz,
Geheimhaltung
Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Zuge der Abwicklung des Vertrages bzw.
bereits
im
vorvertraglichem Stadium erhaltenen Informationen über Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse und Geschäftspartners über die Dauer dieses
Vertragsverhältnisses hinaus geheim zu halten und nicht zu
verwerten.
Der
Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des
Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12.
Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Wien. Für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit
des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien als vereinbart.
13.
Sonstiges
Sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare
Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.
14.
Schlussbestimmungen
Soweit
nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach dem für den
Geschäftssitz des Auftragnehmers geltenden Recht, auch dann, wenn der Auftrag im
Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die
örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz
des Auftragnehmers als vereinbart.
Für
sämtliche Vereinbarungen gilt österreichisches Recht. Für den Verkauf an
Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes
gelten die Bestimmungen der vorliegenden AGB nur insoweit, als das
Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend anderes vorsieht.
Stand:
16. November 2001